Die gesamte Verordnung der Gymnasialen Oberstufe Stand 2011 gibt es hier zu lesen.
Zentrale schriftliche Abiturprüfungen
- Die zentralen Aufgabenvorschläge gelten nur für die brandenburgischen Abiturientinnen und Abiturienten. Und es gibt sie auch nicht in jedem Fach.
Die schriftlichen Abiturprüfungen werden in zehn Fächern durchgeführt:
- Biologie, Französisch, Physik, Chemie, Geografie, Politische Bildung, Deutsch, Geschichte, Englisch, Mathematik.
- Für die vorgesehenen zehn Fächer werden die Aufgabenvorschläge für dieschriftlichen Abiturprüfungen durch Fachkommissionen erarbeitet und allen
- Schülerinnen und Schülern, die das betreffende Fach als erstes, zweites
- oder drittes Abiturprüfungsfach gewählt haben, zentral vorgegeben.
Einheitliche Grundsätze der Leistungsbewertung
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit und dem Gutachten muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat.
Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer Bewertung gemäß § 12 Absatz 6 GOSTV. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten der Leistungsbewertung. Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird 1 Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu ist die Anlage 2 „Korrekturzeichen“ des Rundschreibens 9/04 zu berücksichtigen. Im Falle eines Punktabzuges ist dieser im Gutachten zu begründen, gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur in 100er Einheiten am Rand der Klausur gekennzeichnet.
Beurteilungsverfahren
-
Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle.
Ab ... % Punkte Note
95 15 1+
90 14 1
85 13 1-
80 12 2+
75 11 2
70 10 2-
65 09 3+
60 08 3
55 07 3-
50 06 4+
45 05 4
36 04 4-
27 03 5+
18 02 5
09 01 5-
00 00 6Die abschließende Bewertung in der Korrektur erfolgt in Punkten.
Gesamtqualifikation
(1) Aus den Kursabschlussnoten der einzubringenden Halbjahreskurse der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung erreichten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation). In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(2) Von den Leistungen in der Qualifikationsphase sind in die Gesamtqualifikation die Kursab- schlussnoten
von jeweils vier Halbjahreskursen der drei schriftlichen Abiturprüfungsfächer in doppelter Wer- tung und
insgesamt 30 Halbjahreskursen der übrigen Fächer auf grundlegendem und erhöhtem Anfor- derungsniveau einschließlich der vier Halbjahreskurse des vierten Abiturprüfungsfaches in einfacher Wertung
einzubringen.
Schülerinnen und Schüler, die Unterricht in einem fremdsprachlichen Sachfach erhalten und damit die Belegver- pflichtung in einer Fremdsprache auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß § 7 Absatz 5 und § 8 und 9 erfüllen, bringen 26 belegte Halbjahreskurse auf grundlegendem und erhöhtem
Anforderungsniveau ein.
(3) Die Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation erfolgt gemäß Anlage 1.
(4) Die in den vier Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in fünffacher Wer- tung in die Gesamtqualifikation eingebracht. Falls eine Besondere Lernleistung als fünfte Abitur- prüfung erbracht wird, werden die Leistungen in den insgesamt fünf Abiturprüfungen in vierfa- cher Wertung eingebracht.
(5) Die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind erfüllt, wenn in der Qualifikationsphase 1. von den Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau in höchstens vier Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte,
Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je vier Halbjahreskurse im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in der fortgeführten Fremdsprache sowie in einer Naturwissenschaft oder je zwei Halbjahreskurse in zwei Naturwissenschaften befinden.
von den Kursen auf grundlegendem Anforderungsniveau in höchstens vier Halbjahreser- gebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden, kein Kurs mit null Punkten bewertet wurde und die gemäß Absatz 3 ermittelte Punktzahl mindestens 200 Punkte beträgt.
(6) Im Abiturbereich müssen in mindestens drei Abiturprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte und
insgesamt 100 Punkte gemäß Absatz 6 erzielt werden und darf keine Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet sein.
Entschuldigungsverfahren in der GOST
Fernbleiben
1. Bei Fernbleiben vom Unterricht oder pflichtigen schulischen Veranstaltungen ist die
Schule spätestens am zweiten Fehltag zu informieren.
Eine schriftliche Entschuldigung für das Fernbleiben durch die Schüler hat spätestens am
dritten Tag nach Wiederaufnahme des Schulbesuchs beim Tutor (falls nicht erreichbar im
Sekretariat oder beim OKO) zu erfolgen.
Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung
vorzulegen.
2. Im Zweifelsfall kann die Schule eine ärztliche Bestätigung bzw. eine amtsärztliche
Bescheinigung verlangen.
3. Werden die Regelungen laut Satz 1 nicht eingehalten, gilt das Fernbleiben als
unentschuldigt.
4. Die Schüler füllen den Laufzettel aus und lassen ihn vom Tutor unterschreiben. Diese
Unterschrift bestätigt, dass die Fehlzeiten entschuldigt sind.
5. Der vom Tutor unterschriebene Laufzettel ist der entsprechenden Fachlehrerin / dem
entsprechenden Fachlehrer vorzulegen, die / der ihn ebenfalls abzeichnet. Das
abgezeichnete Exemplar wird dem Tutor wieder übergeben.
6. Spätestens am Ende der Schulwoche, die der ersten Fehlzeit folgt, unterrichten die
Fachlehrer (Kursleiter) die Tutoren über unentschuldigte Fehlzeiten in ihrem Unterricht.
Dies erfolgt durch Eintrag in die ausliegenden Fehlzeitenlisten, die zur Unterstützung der
Tutoren geführt werden.
Beurlaubung
1. Schülerinnen und Schüler können auf Antrag aus besonderen Gründen vorübergehend vom
Unterricht beurlaubt werden. Eine Beurlaubung ist grundsätzlich vorher zu beantragen und
zu genehmigen.
2. Wird dem Antrag durch die Tutorin / dem Tutor stattgegeben, handelt es sich bei den
entsprechenden Unterrichtstagen um entschuldigte Fehltage.
3. Jede Nichtteilnahme am Unterricht, die nicht vorher beantragt und genehmigt wurde, ist
ein Fernbleiben. Eine nachträgliche Beurlaubung kann nicht erfolgen, auch dann nicht,
wenn die Schülerin oder der Schüler der Schule aus einem Grund ferngeblieben ist, der als
wichtiger Grund für eine Beurlaubung gelten kann.
4. Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe: 7
a. wichtige persönliche oder familiäre Gründe, sofern sich diese nicht in der
unterrichtsfreien Zeit regeln lassen,
b. die Mitwirkung an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben, die
nicht schulische Veranstaltungen sind,
c. der Schulbesuch im Ausland
d. die Berufsberatung und die Teilnahme an Informations- und Beratungsveranstaltungen
der Hochschulen in angemessenem Umfang,
e. die Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen und die Teilnahme an Auswahlverfahren
(nicht aber an Arbeitseinsätzen im Betrieb), mit persönlichen Einladung, wenn dies in
der unterrichtsfreien Zeit nicht möglich ist,
f. die Teilnahme gewählter Vertreterinnen und Vertreter an Veranstaltungen von Parteien,
Organisationen und Verbänden.
Vorgehensweise:
1. Der schriftliche Antrag ist rechtzeitig einzureichen.
2. Bei Genehmigung des Antrages füllen die Schülerinnen / Schüler den Laufzettel aus und
lassen ihn vom Tutor unterschreiben. Diese Unterschrift bestätigt, dass die Beurlaubung
entschuldigt ist.
3. Der vom Tutor unterschriebene Laufzettel ist der entsprechenden Fachlehrerin / dem
entsprechenden Fachlehrer rechtzeitig, vor dem Termin der Beurlaubung vorzulegen, die /
der ihn ebenfalls abzeichnet. Das abgezeichnete Exemplar wird dem Tutor wieder
übergeben.
Weitere Hinweise
Klausuren
Ist die Teilnahme wegen Krankheit nicht möglich, so ist die Schule entsprechend den
Regelungen Fernbleiben am Klausurtag zu benachrichtigen. Eine ärztliche Bescheinigung ist
nachzureichen. Erfolgt keine Benachrichtigung am Klausurtag, gilt das als unentschuldigtes
Fehlen.
Schulversäumnisse
Fehlen Schüler im Verlauf von 2 Monaten mehr als zehnmal (an 10 verschiedenen Tagen) und
im Verlauf von 6 Monaten mehr als 14mal, so ist der Schulausschluss anzuordnen. Fehlzeiten
vorangegangener Schuljahre werden übernommen (Halbjahresfrist).
Der Schulausschluss wird bei Erreichen von mehr als die Hälfte der Fehlzeiten angedroht.
Allgemeines
Die Schule hat die Eltern zu benachrichtigen, wenn eine minderjährige Schülerin oder ein
minderjähriger Schüler mehr als dreimal innerhalb eines Monats oder an drei
zusammenhängenden Tagen unentschuldigt fehlt.
Die Eltern sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig am Unterricht und an sonstigen pflichtigen
schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach,
können sie mit einem Zwangsgeld oder Bußgeld belegt werden.
Durch die Informationspflicht der Schule soll sichergestellt werden, dass die Eltern wissen,
dass ihr Kind unentschuldigt der Schule ferngeblieben ist und somit die Möglichkeit haben,
weitere Schulbummelei zu verhindern.