Der Weg zum Abitur wird durch die Gymnasiale Oberstufenverordnung, kurz GOSTV,geregelt.
Prüfungsfächer
Die Prüfungen zum schriftlichen Abitur werden in den meisten Fächern zentral gestellt, d.h. die Prüfungsaufgaben sind an allen Schulen im Land Brandenburg gleich. Dies betrifft die folgenden Fächer: Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie. Ausnahmen bilden Fächer wie Kunst und Pädagogik. Hier müssen die unterrichtenden Fachlehrer die Aufgaben entwickeln. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, die Aufgabenstellungen werden durch die unterrichtende Lehrkraft erstellt.
Die Abiturprüfungen finden in drei Fächern schriftlich und in einem Fach mündlich statt. Die schriftlichen Prüfungsfächer sind die beiden belegten Leistungskurse und ein Grundkursfach. Das mündliche Prüfungsfach ist immer ein Grundkurs. Die Leistungskurse werden mit der Kurswahl für die Jahrgangsstufe 11 festgelegt. Die Grundkursfächer, die Prüfungsfach sein sollen legen die Schülerinnen und Schüler mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fest. Bei den Wahlen sind einige Regeln zu beachten, die in der GOSTV festgelegt sind.
Leistungsbewertung
Die schriftlichen Arbeiten werden durch den unterrichtenden Fachlehrer korrigiert. Durch einen weiteren Fachlehrer erfolgt eine Zweitkorrektur. Beide Fachlehrer fertigen ein Gutachten an, auf dessen Grundlage der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die abgelegte Prüfung festlegt.
Die Beurteilung der Schriftlichen Arbeiten erfolgt auf der Basis eines Erwartungshorizontes, wobei auch gleichwertige Lösungen und abweichende Lösungswege zu berücksichtigen sind. Bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit und gegen die äußere Form, kann es bis zu zwei Notenpunkte Abzug kommen.
Bewertung mit Noten und Punkten
Noten |
1+ |
1 |
1- |
2+ |
2 |
2- |
3+ |
3 |
3- |
4+ |
4 |
4- |
5+ |
5 |
5- |
6 |
Punkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
Erreichte Leistung ab % |
95 |
90 |
85 |
80 |
75 |
70 |
65 |
60 |
55 |
50 |
45 |
40 |
33 |
27 |
20 |
0 |
Prüfungen 10
An die Eltern, Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10!
wie Sie alle wissen, finden in der Jahrgangsstufe 10 Prüfungen in verschiedenen Fächern statt. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen und Euch eine Reihe von Informationen zum vorgesehenen Prüfungsverfahren geben.
1. In welchen Fächern wird geprüft?
Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nehmen an drei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung teil. Dabei werden die Fächer Mathematik, Deutsch und die erste Fremdsprache schriftlich geprüft. Bei der schriftlichen Prüfung in der Fremdsprache handelt es sich um eine Hörverstehensprüfung.
In einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache, bei der es sich um die erste oder zweite Fremdsprache handeln kann, findet in der Regel eine mündliche Gruppenprüfung statt.
Zusätzlich kann freiwillig eine mündliche Prüfung in einem Fach der Jahrgangsstufe 10, außer in der bereits mündlich geprüften Fremdsprache abgelegt werden.
Zwei weitere mündliche Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik können beantragt werden, wenn dadurch die Versetzung, ein höherer Schulabschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.
2. Was wird geprüft?
In den Prüfungen weisen die Schülerinnen und Schüler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.
Die Anforderungen in den Aufgaben entsprechen den Rahmenlehrplänen und dem vorangegangenen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs. Die Aufgabe muss thematische Schwerpunkte haben, die sich auf Sachgebiete der Jahrgangsstufe 9 und 10 beziehen und so angelegt sein, dass zu ihrer Lösung auch auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zurück gegriffen werden muss, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 erworben wurden. Aufgaben können aus Teilaufgaben bestehen. Es können mehrere Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, von denen eine nach eigener Wahl durch die Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten ist. Welche Anforderungen im Einzelnen in den Fächern gestellt werden, wird den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig durch die Fachlehrkräfte mitgeteilt. Den Eltern stehen die Sprechzeiten der Fachlehrkräfte zur Verfügung.
3. Wie wird geprüft?
Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung bestehen aus der Aufgabenstellung und dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material und werden zentral vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgegeben.
Die Prüfungszeit beträgt in den Fächern Deutsch 180, Mathematik 135, und erste Fremdsprache 45 Minuten.
Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer erarbeitet. Grundlage für die Erstellung der Aufgaben sowie für die Prüfungsanforderungen sind die Rahmenlehrpläne, die schulinternen Lehrpläne, der vorangegangene Unterricht in der Klasse und ergänzende Vorschriften. Prüfungen können praktische, praktisch-gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten. Diese Festlegungen werden in der 2. Schuljahreshälfte von den Prüfern und den Fachgruppen der Schule getroffen.
Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen, in Fremdsprachen in der Regel Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Jede Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten, die Dauer der Gruppenprüfung liegt je nach Gruppengröße zwischen 15 und 20 Minuten.
Mündliche Einzelprüfungen: Den Schülerinnen und Schülern werden die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt. Eine Wahl unter mehreren Aufgaben ist nicht zulässig. Die Vorbereitung auf die mündliche Einzelprüfung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt. Die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten, sofern die Aufgabe einen praktischen, praktisch-gestalterischen oder experimentellen Teil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens 30 Minuten verlängert werden. In der mündlichen Prüfung äußert sich die Schülerin oder der Schüler zunächst zur Aufgabe
in einem kurzen zusammenhängenden Vortrag. Die Prüferin oder der Prüfer führt anschließend, auf den Vortrag aufbauend, ein Prüfungsgespräch. Ein Abfragen von nicht zusammenhängenden Einzelkenntnissen soll vermieden werden. Das Prüfungsgespräch soll das durch die Aufgabe umrissene Thema nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers erschöpft ist.
Mündliche Gruppenprüfung: Die Vorbereitungszeit entfällt mit dem neuen Prüfungsformat. In der mündlichen Gruppenprüfung weisen die Prüflinge fremdsprachliche Handlungsfähigkeit nach, indem sie in der Prüfungssituation weitgehend spontan und realitätsnah kommunizieren. Die Prüfung besteht aus drei Teilen, Teil 1 (4-6 min): Dialogisches Sprechen / Interview, Teil 2 (5–7 min): Zusammenhängendes monologisches Sprechen und Teil 3 (6-7 min): Dialogisches Sprechen/ Interaktion.
4. Welchen Anteil haben die Prüfungsnoten an der Abschlussnote?
Bis zum Notenschluss werden die Jahresnoten für die einzelnen Fächer gebildet. Die Noten der Fächer, in denen nicht geprüft wird, gehen i. d. R. unverändert in das Zeugnis ein. Bei den Prüfungsfächern wird die Prüfungsleistung zur Jahresnote im Verhältnis von zwei zu drei für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen. Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen wird die Endnote im Verhältnis 1 : 1 : 2 (schriftliche Prüfung : zusätzliche mündliche Prüfung : Jahresnote) berechnet.
5. Welche weiteren Informationsmöglichkeiten gibt es?
Sie haben die Möglichkeit, sich zu den Sprechzeiten der Lehrkräfte nähere Informationen einzuholen. Die Schülerinnen und Schüler haben die Gelegenheit im Unterricht mit den Fachlehrkräften Probleme des Prüfungsverfahrens zu erörtern, insbesondere Fragen der Wahl von mündlichen Prüfungsfächern.
Weitere Hinweise und Informationen zu den Prüfungen und Aufgabenbeispiele werden auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg im Bereich Unterricht – Zentrale Prüfungen – Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 (BB) bereitgestellt.
http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/
6. Was Eltern und Schüler/-innen sonst noch tun müssen.
Zur Teilnahme an der Prüfung insgesamt bedarf es keiner Anmeldung oder anderer Aktivitäten. Allerdings sind nur die Fächer Deutsch und Mathematik festgelegte Prüfungsfächer. Für alle weiteren Prüfungen müssen Fächer ausgewählt werden. Entsprechende Formblätter werden an die Schülerinnen und Schüler verteilt und müssen von den Eltern und Schülern/Schülerinnen unterschrieben an die Schule zurückgegeben werden. Die Details ergeben sich aus dem Terminplan.
7. Was bei Krankheit zu beachten ist.
Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich
eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird umgehend nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres möglich.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
8. Was bei Täuschung geschieht.
Wird jemand beim Begehen einer Täuschung (unerlaubte Hilfen) bemerkt, entscheidet die aufsichtsführende Lehrkraft unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Prüfung eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
Wer durch eigenes Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird dann mit der Note „ungenügend“ bewertet.